# Baurecht
Das Baurecht ist im Baurechtsgesetz geregelt. Dieses sieht vor, dass das Grundstück dem/der Bauberechtigten zu dem Zweck überlassen wird, dass ein Bauwerk errichtet, ein bestehendes Gebäude saniert oder auch aufgestockt wird. Das Gebäude steht während der Baurechtszeit im Eigentum des/der Baurechtsnehmers:in, während das Grundstück weiterhin dem/der Grundbesitzer:in gehört. Es ist unzulässig, das Baurecht auf einen (unselbstständigen) Teil eines Gebäudes, wie z. B. auf ein Stockwerk, zu beschränken. Gegenstand des Baurechts können nur selbstständige Gebäude sein, nicht jedoch unselbstständige Gebäudeteile. Das Baurecht ist auf max. 100 Jahre beschränkt und wird im Grundbuch als eigene Einlagezahl eingetragen. Grundlage dafür ist der Baurechtsvertrag zwischen Grundbesitzer:in (Baurechtsgeber:in) und Baurechtsnehmer:in (Baurechtsinhaber:in oder Bauberechtigten). Der/die Baurechtsgeber:in behält über die gesamte Baurechtsphase die Eigentumsrechte am Grundstück und erhält von dem/der Baurechtsnehmer:in für die im Baurecht vergebene Nutzung des Grundstücks einen (monatlichen, quartalsweisen oder jährlichen) Baurechtszins.
#### Vorteile
- Z: Grundstück muss nicht aus der Hand gegeben werden
- Z: Das Grundstück ist weiterhin frei veräußerbar, belastbar und vererbbar, soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht
- B: Gruppe kann nach eigenen Vorstellungen bauen, ohne den Grund kaufen zu müssen
- B: Das Gebäude ist frei veräußerbar, belastbar und vererbbar, soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht
- B: Geringere Anschaffungskosten, stattdessen wird laufend der Baurechtszins bezahlt
- B: Verbücherung in eigener Einlagezahl – rechtliche Konstruktion einer „künstlichen Liegenschaft“
- B: Baurechtsberechtigte/r erhält „eigentumsgleiche” Verfügung über das Bauwerk
- B & Z: Regelbar sind Ankaufsoptionen, Ankaufsverpflichtungen am Grundstück
#### Nachteile
- B: Es fällt Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr an
- Z: Für die Dauer des Baurechts ist das Gebäude für den/die Bauberechtigte:n „Eigentum auf Zeit“
- Durch die grundbücherliche Eintragung entsteht auf dem Grundstück ein Dauernutzungsrecht > Belastete Immobilie
#### Link/Beispiel
Seume 14 (Berlin): Seume14
Campestr. 1 (Leipzig): Campe1
Georg-Schwarz-Str. 1 (Leipzig): GS1